Strukturelle Defizite im Familienrecht
- Belastung statt Entlastung des Kindes durch Zahl, Komplexität und Dauer der Verfahren
- Fehlende verbindliche situations-, alters- und entwicklungsgerechte Kindeswohlkriterien für Kindesbefragungen
- „Elternrecht“ vor Kinderrecht und Kindeswohl
- Missachtung des Kontinuitätsprinzips bei Fällen ohne Kindeswohlgefährdung
- Inobhutnahmen aufgrund ungeprüfter Falschaussagen
- Änderung von Lebensumständen von Kindern – ohne Gefahr im Verzug – durch einstweilige Anordnungen
- Möglichkeiten der Präjudizierung über „Kartellbildung“ von Verfahrensbeteiligten
- Ungenügende Aus- und Weiterbildung von Familienrichterinnen und -richtern zu kinderpsychologischen Kriterien, familiären Dynamiken, Gutachten, etc.
- Überlastung von Familienrichterinnen und -richtern, hoher Erledigungsdruck
- Grundsätzliche Pflicht zur Einholung von Sachverständigengutachten statt Befähigung von Richterinnen und Richtern = Gutachtenindustrie
- Fehlende verbindliche Standards für die Qualifikation von Sachverständigen und fehlende verbindlichen Qualitätskriterien bei der Erstellung familienrechtlicher Gutachten
- Fragliche Rolle und Qualifikation von Verfahrensbeiständen, Erhöhung von Komplexität, Machtmissbrauch
- Hohe Komplexität der Verfahren u.a. durch eine Vielzahl von Akteuren und Begünstigung der „Abschiebung“ von Verantwortung
- Anordnung/Herbeiführung von Wechselmodellen in konflikthaften Elternbeziehungen, Umgehung bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum paritätischen Wechselmodell durch Anordnung/Herbeiführung weitreichender Wechselmodelle
- Einseitige Aus- und Weiterbildung von Verfahrensbeteiligten durch Lobbyisten und lobbynahe Anbieter
- Unterbezahlung und Überlastung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendämter sowie fehlende Kompetenzen und fehlende geeignete Instrumente zum Umgang mit Hochkonflikthaftigkeit; Fehlende Kontrollinstanzen und -instrumente
- Umsetzung von Elternberatung/Mediation durch Androhung oder Umsetzung sorgerechtlicher Konsequenzen, Inkaufnahme sekundärer Kindeswohlgefährdung
- Fehlende Kontrolle und Supervision
- Fehlende Definitionen gebräuchlicher Begrifflichkeiten, fehlende Daten und fehlende fundierte – v.a. empirische – wissenschaftliche Grundlagen als Referenz für Entscheidungen
- Möglichkeit ideologisierter Rechtsprechung bei gleichzeitiger Nicht-Berücksichtigung der wissenschaftlichen Basis/Literatur in der Rechtsprechung, vor allem der bindungstheoretischen, entwicklungspsychologischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse.